Die Steuerkommission Q. hat bei der Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2015 auf die Vorjahreszahlen 2014 abgestellt. Im Steuerjahr 2014 wurden die Rekurrenten am 22. Februar 2016 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 87'651.00 veranlagt. Dabei hatte die Steuerkommission Q. den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit mit CHF 50'000.00 nach Ermessen erfasst. Die ebenfalls nach Ermessen festgelegten Renteneinkünfte des Rekurrenten wurden aufgrund der Bescheinigungen der Ausgleichskasse ermittelt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde – mangels genügender Unterlagen – abgewiesen.