7. 7.1. Gegen Veranlagungen kann Einsprache erhoben werden (§ 192 Abs. 1 StG). Die Einsprache muss einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Zudem soll die Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern eine Begründung enthalten (§ 193 Abs. 1 StG). - 11 -