Von diesem Geschäftskonto wurden jedoch auch Barbeträge abgehoben, ohne dass dies Eingang in die Buchhaltung gefunden hätte. Bei all diesen Unklarheiten ist ein Abgleich nicht möglich und Differenzen können nicht festgestellt werden. Insgesamt liegt weder ein ordnungsgemäss geführtes Kassabuch noch eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vor. Da kein Kassenbuch vorliegt und weitere Mindestanforderungen an die Buchhaltung nicht erfüllt wurden, war keine Mahnung durch das GStA erforderlich.