- Die Steuerveranlagung 2010 war eine Ermessensveranlagung; - Gemäss Aktenedition für die Steuererklärung 2011 wurde der Rechnungsabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie die Detailkontenblätter eingefordert; - Auch der Steuererklärung 2012 wurde eine ungenügende Buchhaltung beigelegt und die Veranlagung nach Ermessen vorgenommen. In der Abweichungsbegründung 2012 wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung sowie die erforderlichen Unterlagen erklärt. Zudem wurde das Informationsblatt "Hinweis zur Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflicht" beigelegt; - Die Steuerveranlagung 2014 erfolgte nach Ermessen.