der Beweislast im Einspracheverfahren [§ 193 Abs. 3 StG] sowie Beweismittelausschluss im Rekurs- und Beschwerdeverfahren [§ 194 Abs. 2 StG]) zugestellt. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Steuerkommission Q. die Steuerveranlagung ohne (weitere) Anhörung der Rekurrenten ausgefertigt. 6.5. Die Rekurrenten machen vorliegend geltend, sie hätten nicht gewusst, dass die eingereichte Buchhaltung mangelhaft sei. In ihrer Einsprache halten sie fest, dass sie den Vorwurf die Buchführung sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar, aus dem Schreiben zum ersten Mal gehört hätten.