4.3. Die Rekurrenten stellen mit Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht den Antrag, eine Anhörung beim Steueramt zu erhalten. Dabei verkennen sie, dass sie den Einspracheentscheid ans Spezialverwaltungsgericht weitergezogen haben. Das Spezialverwaltungsgericht hat keine Befugnis, ein Gemeindesteueramt zu einer Besprechung mit den Rekurrenten im Rekursverfahren zu verpflichten. Eine persönliche Anhörung könnte in diesem Verfahrensstadium – wenn überhaupt – nur vor dem Spezialverwaltungsgericht, nicht aber vor dem Gemeindesteueramt stattfinden. Soweit die Rekurrenten eine Besprechung mit dem Gemeindesteueramt verlangen, wird auf den Rekurs nicht eingetreten.