Das Vorbringen der Rekurrenten, das Gemeindesteueramt Q. habe ihnen im Falle von Unklarheiten ein weiteres Treffen vor Ausfertigung der Veranlagung zugesichert, erscheint nicht glaubhaft. Für das Gemeindesteueramt Q. bestand keine Veranlassung – ohne (erneuten) Antrag – den -5- Rekurrenten zum wiederholten Mal die Aufzeichnungspflichten zu erläutern. Ausweislich der Akten haben die Rekurrenten das Vorladungsbegehren erst (wieder) mit dem Rekurs gestellt. Demgemäss hat die Steuerkommission Q. zu Recht die Steuern der Rekurrenten ohne weitere Anhörung veranlagt.