Die Rekurrenten hätten nach Erhalt der Mahnungen wegen nicht eingereichter Steuererklärung eine Besprechung mit dem Leiter des Gemeindesteueramtes Q. gehabt. Der Rekurrent habe um Mithilfe für die Buchhaltung und die Steuererklärung ersucht. Dabei sei ihnen vorgeschlagen worden, eine einfache Zusammenstellung mit Einnahmen und Ausgaben zu verfassen, sämtliche Belege in zwei Buchhaltungsordnern abzulegen und diese einzureichen. Eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen und Ausgaben reiche aus. Von einer Bilanz sei nie die Rede gewesen. Weiter sei ein weiteres Treffen in Aussicht gestellt worden, falls Unklarheiten bestehen sollten.