1. 1.1. Der Angeklagte ist der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig. 1.2. Wegen Geringfügigkeit des Deliktbetrags wird von Strafe Umgang genommen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. 8.0 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Angeklagten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung