10. 10.1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. 10.2. Nachdem dem Angeklagte keine Strafe auferlegt wird und damit als obsiegend gilt, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 10.3. 10.3.1. Ausserdem ist dem Angeklagten für die Vertretung eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).