9.2.2. Mit Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2021 wurde dem Angeklagten keine Nachsteuer für das Jahr 2012 auferlegt, da die berechnete einfache Nachsteuer weniger als CHF 250.00 betrug (vgl. Verfahren betreffend Nachsteuern, 3-RV.2019.124). Aufgrund der Geringfügigkeit des vorliegenden Betrags wird analog des Entscheids betreffend Nachsteuern von Strafe Umgang genommen, obwohl der Angeklagte (wie er selbst anerkennt) sich der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat.