6. Der Angeklagte wusste von den nicht deklarierten Erträgen. Er anerkennt denn auch zu Recht seine Schuld in Bezug auf die Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen von CHF 884.00 (vgl. Stellungnahme vom 15. November 2018). Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt bzw. dem Angeklagten eine (eventual-)vorsätzliche Steuerhinterziehung vorzuwerfen. 7. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 236 StG verstossen hat.