4.5. Es steht fest und wurde vom Angeklagten nicht bestritten, dass die von der Steuerverwaltung R. gemeldeten geldwerten Leistungen in der Steuererklärung 2012 vom Angeklagten nicht deklariert wurden. Die angeklagte geldwerte Leistung von CHF 60'000.00 ist jedoch – wie im Nachsteuerverfahren (3-RV.2019.124) festgestellt – tatsächlich im Jahr 2011 erfolgt und somit für das Jahr 2012 periodenfremd. Dementsprechend musste der Angeklagte den Betrag von CHF 60'000.00 nicht in der Steuererklärung 2012 deklarieren.