Der Restbetrag in Höhe von CHF 90'000.00 sei keine geldwerte Leistung zu Gunsten des Angeklagten. Gemäss KStA solle es sich dabei um einen nicht tatsächlich realisierten Aufwand für Materialeinkauf aus der konkursiten D. GmbH handeln, was folglich nicht eine dem Angeklagten zugekommene geldwerte Leistung wäre. Eine Busse von 100 % erscheine bei dieser Sachlage unter Beachtung des möglichen Wissens und der zeitlichen Komponenten nicht sachgerecht, weshalb für eine Busse in Höhe von 33 % plädiert werde.