Aktenkundig sei sodann auch, dass der Angeklagte die Steuererklärung für das Steuerjahr 2012 im Rahmen des Einspracheverfahrens im Kanton Aargau im Jahr 2014 eingereicht habe. Im Zeitpunkt der Deklaration habe der Angeklagte unmöglich wissen können, dass aus der B. AG eine zu deklarierende geldwerte Leistung in Höhe von CHF 90'884.00 resultiere. Was die Höhe der geldwerten Leistung anbelange, sei festzuhalten, dass davon nur CHF 884.00 nachvollziehbar als geldwerte Leistung zu Gunsten des Angeklagten qualifiziert werden könnten. Der Restbetrag in Höhe von CHF 90'000.00 sei keine geldwerte Leistung zu Gunsten des Angeklagten.