3.2. Der Angeklagte lässt mit Stellungnahme vom 15. November 2018 vorbringen, die von der Steuerverwaltung des Kantons R. gemeldete geldwerte Leistung für das Steuerjahr 2012 aus der B. AG basiere auf dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung R. vom 8. April 2016. Aus diesem Einspracheentscheid gehe hervor, dass sich der Betrag von CHF 90'884.00 namentlich aus im Rahmen des Einspracheverfahrens nicht akzeptierten Aufwendungen zusammensetze. Aktenkundig sei sodann auch, dass der Angeklagte die Steuererklärung für das Steuerjahr 2012 im Rahmen des Einspracheverfahrens im Kanton Aargau im Jahr 2014 eingereicht habe.