Nichtdeklaration der zu Unrecht in der Buchhaltung der B. AG verbuchten CHF 60'000.00 sei unter diesen Umständen als wissentlich und willentlich und damit als vorsätzlich zu qualifizieren. Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. -5- Bei einem angemessenen Bussenmass von 100 % der hinterzogenen Steuern resultiere eine Busse wegen vorsätzlicher vollendeter Steuerhinterziehung von CHF 6'316.30.