Der Angeklagte als wirtschaftlicher Eigentümer der D. GmbH habe gewusst, dass diese im Jahr 2012, im Zeitpunkt der angeblichen Zahlung im Umfang von CHF 60'000.00 von der B. AG an die D. GmbH, bereits konkursit gewesen sei. Es sei ihm im Jahr 2012 offensichtlich klar gewesen, dass im Jahr 2012 keine Zahlung von der B. AG an die D. GmbH erfolgt sein konnte. Als er die angebliche Zahlung von CHF 60'000.00 an die D. GmbH trotzdem in der Erfolgsrechnung der B. AG verbucht habe, habe der Angeklagte gewusst, dass diese Aufwandsverbuchung nicht gerechtfertigt sei und von ihrer Bedeutung her eine geldwerte Leistung darstelle, die in seiner Steuerveranlagung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die