Entsprechend seien die CHF 884.00 bei ihm als Beteiligungsertrag nachzubesteuern, was seitens des Angeklagten denn auch anerkannt werde. Aus den Mobiliarkäufen vom 16. November 2018, für welche kein Beleg eingereicht worden sei, und welche daher als nicht erfolgt zu betrachten seien, habe sich der Angeklagte CHF 60'000.00 über das Aktionärsdarlehenskonto gutschreiben lassen. Er sei damit im Umfang von CHF 60'000.00 begünstigt worden. Der objektive Tatbestand sei erfüllt.