3. 3.1. Das KStA hat mit korrigiertem Strafbefehl und Anklage festgehalten, der Angeklagte sei wirtschaftlicher Eigentümer der B. AG wie auch der D. GmbH gewesen. Der als geldwerte Leistung aufgerechnete Aufwand von CHF 884.00 sei über die Kasse gebucht worden. Es sei damit ein Vermögensabfluss erfolgt. Als Begünstigter (Empfänger der Gutschrift) sei der Angeklagte zu betrachten. Entsprechend seien die CHF 884.00 bei ihm als Beteiligungsertrag nachzubesteuern, was seitens des Angeklagten denn auch anerkannt werde.