7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend vollendete Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2012 (3-BB.2019.14, 3-BB.2019.15) sowie des Nachsteuerverfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 (3-RV.2019.124) in Sachen A. beigezogen. 8. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 3. Juni 2021 auf eine Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht verzichtet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorgeworfene vollendete Steuerhinterziehung bezieht sich auf das Steuerjahr 2012. Massgebend für die Beurteilung ist somit das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).