Vorliegend hat das KStA GS den Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrenten verletzt, indem der Protokollführungspflicht nicht nachgekommen wurde. Zudem wurde der Einspracheentscheid nur sehr kurz begründet und generell wurde die Aktenführung nur sehr mangelhaft vorgenommen (bspw. fehlendes aktuelles Raumeinheitenblatt, ältere Raumeinheitenblätter korrigiert aber undatiert usw.). Damit liegen erhebliche Verfahrensmängel vor, welche zur Kostenauflage an das KStA GS führen. 17.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG e contrario). - 19 - Das Gericht erkennt: