Da die vom Spezialverwaltungsgericht geschätzten Werte den Grenzwert von mindestens 10 % nicht erreichen, ist keine Änderung vorzunehmen. Hinzu kommt, dass die vom Spezialverwaltungsgericht geschätzten Werte in einem Schätzungsspielraum liegen, der ebenfalls zu einem Abweichen von den vom KStA GS geschätzten Werten führen könnte. Die gemäss Verfügung vom 7. September 2018 und mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 bestätigte Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwert liegen - 18 -