12.3.8.4. Neben den Zimmern im Untergeschoss liegt eine kleine Küche, welche als Kochnische 0,4 RE entspricht (VBG Anhang 9). 12.3.8.5. Die strittigen Räume im Untergeschoss entsprechen folglich gesamthaft 2,3 RE. - 17 - 12.4. Es werden keine weitere Mietwerte bestritten. Der Normmietwert erhöht sich aufgrund dieser Ausführungen von CHF 21'225.00 auf CHF 22'768.00 (8,0 RE x CHF 2'385.90 + 1,3 RE / 2 x 2'385.90 + CHF 2'130.00 [zusätzliche Mietwerte]). Der Eigenmietwert erhöht sich dadurch von CHF 15'407.00 um CHF 1'120.00 (7 %) auf CHF 16'527.00.