12.3.7. Auf dem Raumeinheitenblatt ist ersichtlich, wie sich die RE, zusätzlichen Mietwerte und gewerblichen Mietwerte im vorliegenden Fall zusammensetzen (vgl. Erw. 12.3.4 hiervor). Der Vorwurf der doppelten Berücksichtigung des ehemaligen C. ist mit Blick auf das Raumeinheitenblatt nicht begründet. Die Berechnung des Eigenmietwerts wird sodann auf dem Schätzungsprotokoll vorgenommen. Auf dem Schätzungsprotokoll vom 29. August 2018 ist auch keine doppelte Berücksichtigung des ehemaligen C. ersichtlich. Folglich ist der Einwand der Rekurrenten unbegründet.