eine Einzelschätzung vorsieht." 10. 10.1. Es wird von den Rekurrenten weder bestritten, dass die Wohnrechtsnehmerin 2005 verstorben ist und ab 2006 keine Entschädigung mehr ausgerichtet wurde, noch dass das Mietverhältnis der Gewerberäume aufgegeben wurde und seit 2010 eine Selbstnutzung der Räume möglich ist (Protokoll). Folglich liegt eine Nutzungsänderung von Fremd- zu Eigennutzung vor. Mit der Nutzungsänderung (Rückkehr zur Selbstnutzung) lag ein Grund für eine Änderungsschätzung vor.