Die von den Rekurrenten geltend gemachte Unternutzung bzw. nur teilweise Selbstnutzung der Liegenschaft ist somit nicht im Verfahren der Grundstückschätzung zu beurteilen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Das KStA GS hat dies im Einspracheentscheid erkannt, hat jedoch fälschlicherweise die Einsprache abgewiesen, anstelle infolge fehlender Zuständigkeit auf diesen Punkt nicht einzutreten. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das KStA GS berechtigt war, die Einzelschätzung gemäss Verfügung vom 7. September 2018 vorzunehmen. Wird das bejaht, ist weiter im Einzelnen auf die Schätzung einzugehen. -9-