7. Die Frage, ob ein Eigenmietwert voll oder wegen nur teilweiser Selbstnutzung teilweise besteuert werden darf, müsste im ordentlichen Veranlagungsverfahren durch die Steuerkommission zu beurteilen. Die Zuständigkeit des KStA bezieht sich gemäss § 219 Abs. 1 StG nur auf die Höhe des Eigenmietwerts und des Vermögenssteuerwerts ((VGE vom 21. August 2013 [WBE.2012.251]; Kommentar zum aargauischen Steuergesetz, a.a.O., § 218 N StG 14).