5.3. Weiter liegt ein Einspracheverhandlungsprotokoll vom 10. September 2018 vor. Dieses enthielt keinerlei Aussagen der Rekurrenten und ist von diesen auch nicht unterzeichnet worden. Aufgrund der weiteren Unterlagen wie dem Einspracheentscheid ist zwar davon auszugehen, dass F., Kantonaler Schätzer, das "Protokoll" erstellt hat, was sich jedoch ebensowenig aus dem Protokoll entnehmen lässt. Insgesamt ist das Protokoll völlig ungenügend, insbesondere, da das Protokoll weder von den Eigentümern, noch vom Kantonalen Schätzer unterzeichnet wurde. Vorliegend wurde die Protokollführungspflicht offensichtlich verletzt.