Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung mindestens stichwortartig zusammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dagegen nicht verlangt (SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.76], Erw. 2.2.2., mit Verweisen). 5.2. Im Einspracheentscheid wird ein Gespräch am Schalter des Regionalen Steueramtes in Q. mit dem Rekurrenten vom 16. April 2018 erwähnt. In den Akten findet sich ein Auszug der internen Notizen aus dem Steuerprogramm. Folglich wurde hier die Protokollführungspflicht korrekt umgesetzt.