4. Im Rekursverfahren sind zwei materielle Punkte umstritten. Einerseits machen die Rekurrenten geltend, dass sie zwei Zimmer (von den Rekurrenten als "Abstellräume" bezeichnet) gar nicht gebrauchen würden, mit anderen Worten eine Unternutzung vorläge, andererseits wird die Höhe des Eigenmietwerts generell bestritten. Vorgängig ist die formelle Frage zu prüfen, ob der Anspruch auf das rechtliche Gehör der Rekurrenten gewahrt wurde.