3.4. In der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, es habe im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung (Wechsel von Fremdnutzung zu selbstgenutzt) am 27. August 2018 eine Objektbesichtigung der betreffenden Liegenschaft stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass keine offensichtlich unrichtige Schätzung vorliege. Es seien somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die steuerliche Bewertung als nicht sachgerecht erscheinen liessen.