Somit sei die ganze Liegenschaft mit Eigenmietwert zu besteuern. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2013 (WBE.2012.251) gehe hervor, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Eigenmietwert voll oder wegen nur teilweiser Selbstnutzung, teilweise besteuert werden dürfe, im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu beurteilen sei und deshalb nicht in der Kompetenz des Kantonalen Steueramtes liege. In der Einspracheschrift seien keine Einwände bezüglich der einzelnen Beurteilungsparameter vorgebracht worden, welche zu einer zusätzlichen Überprüfung der Schätzungsdetails Anlass gegeben hätten. Die Einsprache wurde abgewiesen. -5-