3.2. Im Einspracheentscheid wurde vom KStA GS ausgeführt, die Eröffnung der neuen Steuerwerte sei vorgenommen worden, weil die Steuerpflichtigen sämtliche Räumlichkeiten selber nutzen würden. Der Rekurrent habe am Schalter des regionalen Steueramtes in Q. am 16. April 2018 angegeben, dass nach dem Ableben der Wohnrechtsnehmerin im Jahre 2006 und nach der Auflösung des Mietverhältnisses der Gewerberäume im Jahre 2010 die gesamte Liegenschaft selbst genutzt werde. Somit sei die ganze Liegenschaft mit Eigenmietwert zu besteuern.