7. An dieser Einschätzung ändert nichts, wenn die Vertreterin vorbringt, dass der Buchungsfehler bei ihr und nicht bei der Rekurrentin "passiert" sei. Sobald eine Vollmacht vorliegt, werden alle Handlungen der Vertreterin im Umfang der erteilten Vollmacht bis zur Bekanntgabe des Vollmachtsentzugs gegenüber der Steuerbehörde der steuerpflichtigen Person zugerechnet (vgl. § 176 StG). Die Rekurrentin muss sich also den Fehler der Vertreterin anrechnen lassen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das KStA JP den Betrag von CHF 200'000.00 korrekterweise aufgerechnet hat. Der Rekurs ist damit abzuweisen. -6-