6.4. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass eine Buchung des Betrages von CHF 200'000.00 als "a.o. Ertrag" im Jahr 2015 auch aufgrund des Periodizitätsprinzips nicht in Frage kommt. Das KStA hat korrekterweise ("Kulanz") diese im Jahr 2015 unzulässige Ertragsbuchung korrigiert.