mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Steuerpflichtige wird bei der mit der Abgabe der Steuererklärung verbundenen Willensäusserung behaftet und kann diese Willenskundgebung nachträglich nur noch bei Vorliegen eines Willensmangels modifizieren (Bundesgerichtsurteil vom 13. September 2011 [2C_515/2010], mit Verweisen = StR 2011 S. 954 = StE 2011 B 23.41 Nr. 5; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2010.328]). 6.3. Wie erwähnt ist unbestritten (Erw. 3.2.), dass der Betrag von CHF 200'000.00 als "Ertrag" zu buchen gewesen wäre. Dementsprechend war das KStA von Amtes wegen dazu verpflichtet, eine Bilanzberichtigung im Jahr 2014 vorzunehmen und den Betrag aufzurechnen.