5. Der Buchhaltung der Rekurrentin kann entnommen werden, dass per 7. April 2014 dem Konto "2101 D. – Kontokorrent" der Betrag von CHF 200'000.00 gutgeschrieben wurde. Nach den Angaben der Rekurrentin wurden im Jahr 2014 Arbeiten für die A. AG durchgeführt. Gemäss dem Prinzip der Periodizität wäre der Betrag korrekterweise als Ertrag im Geschäftsjahr 2014 zu verbuchen gewesen. Das wird von der Rekurrentin bzw. deren Vertreterin nicht bestritten. Es ist nun zu prüfen, ob die Aufrechnung der CHF 200'000.00 für das Steuerjahr 2014 zulässig war.