Bei der Feststellung des Fehlers sei die Steuererklärung 2014 bereits eingereicht gewesen. Deshalb sei die Korrektur per 1. Januar 2015 erfolgt. Es sei klar, dass der Betrag nicht periodengerecht verbucht worden sei. Auf -4- die Aufrechnung der CHF 200'000.00 für das Steuerjahr 2014 sei zu verzichten, da der Fehler im Jahr 2015 korrigiert und (erfolgswirksam) verbucht worden sei.