3.2. Die Rekurrentin bzw. die Vertreterin führt aus, dass ihr bei der Verbuchung der CHF 200'000.00 im Jahr 2014 ein Fehler unterlaufen sei. Der Buchhaltungsfehler sei per 1. Januar 2015 korrigiert worden. Die Mehrwertsteuer auf die fehlerhaft verbuchten CHF 200'000.00 sei aufgerechnet und an die ESTV bezahlt worden. Der Fehler sei also bei der Feststellung sofort behoben und entsprechend als "a.o. Ertrag" im darauffolgenden Steuerjahr 2015 gebucht und versteuert worden.