Hierzu wurde ausgeführt, dass dieser Betrag nicht als Ertrag verbucht, sondern dem Kontokorrent der Gesellschafterin D. (Konto 2101) gutgeschrieben worden sei. Folglich sei dieser Betrag der Rekurrentin als geldwerte Leistung im Jahr 2014 anzurechnen. Da dieser Betrag im Folgejahr 2015 als "a.o. Ertrag" verbucht und in der Jahresrechnung ausgewiesen worden sei, sei der steuerbare Reingewinn kulanterweise und ohne Präjudiz im Jahr 2015 um diese CHF 200'000.00 korrigiert worden (Schreiben des KStA JP vom 5. Juni 2018).