Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA JP beantragt die Abweisung des Rekurses. 6. Die A. AG liess keine Replik erstatten. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Mit der Einsprache und dem Rekurs wurde lediglich die geldwerte Leistung von CHF 200'000.00 angefochten. Die weiteren Aufrechnungen sind anerkannt und damit nicht Teil des Rechtsmittelverfahrens.