6.2.3. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 7'754.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem – aufgrund des Parallelverfahrens 3-BB.2019.15 – eher mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 2'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 15 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses werden die Nachsteuerverfügung vom 22. November 2018 und der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 ersatzlos aufgehoben.