5.2.2. Aufgrund der Aufrechnung von CHF 884.00 ergibt sich neu ein korrigiertes steuerbares Einkommen von CHF 133'651.00, ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 134'535.00 (CHF 133'651.00 + CHF 884.00) und ein Beteiligungsertrag von CHF 884.00. Die Nachsteuer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 beträgt gestützt auf diese Steuerfaktoren demnach CHF 89.50 zuzüglich Verzugszinsen, und nicht – wie im Einspracheentscheid festgehalten – CHF 7'754.00. 5.2.3. In der Weisung Nachsteuern und Bussen des KStA wird folgendes ausgeführt: "(…) In der Regel wird unter folgenden Voraussetzungen zufolge Geringfügigkeit auf eine Nachbesteuerung verzichtet: