5.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die steuerliche Beurteilung eines Verkaufs von der B. AG an den Rekurrenten, Präsident des Verwaltungsrats und Aktionär, den Regeln des zweidimensionalen Sachverhalts. Demgemäss sind Rekurrent und B. AG zwei unterschiedliche Rechts- und Steuersubjekte. Daraus folgt, dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung R. vom 8. April 2016 betreffend B. AG für die rechtliche Beurteilung einer allfälligen Nachsteuer zu Lasten des Rekurrenten nicht bindend ist.