5.1.2. Das Bundesgericht geht bei der steuerlichen Erfassung von geldwerten Leistungen von zweidimensionalen Verhältnissen aus. Es hat festgehalten, dass herrschende Ebene (hier: der Rekurrent als Präsident des Verwaltungsrates und Alleingesellschafter) und beherrschte Ebene (hier: B. AG) - 12 -