5. 5.1. 5.1.1. Das KStA hat gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung R. eine geldwerte Leistung von CHF 60'000.00 im Nachsteuerverfahren erfasst. Die Steuerverwaltung R. hat im Veranlagungsverfahren der B. AG gestützt auf eine Buchprüfung festgestellt, dass diese dem Rekurrenten Mobiliar für CHF 60'000.00 verkaufte, ohne dass dafür eine Gegenleistung des Rekurrenten mit Belegen nachgewiesen werden konnte.