Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör mit der im Einspracheentscheid vorgebrachten neuen Begründung verletzt hat, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da das Spezialverwaltungsgericht einen entsprechenden Mangel ohnehin heilen könnte. Das Spezialverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid und insbesondere den der Nachsteuer zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend überprüfen. Einer Heilung des Verfahrensmangels steht daher nichts im Wege, zumal sonst offensichtlich ein prozessualer Leerlauf betrieben würde (siehe BGE 107 Ia 2 f.; Bundesgericht in: ZBl 90/1989, S. 367).