Zudem wurde dem Rekurrenten anlässlich eines Telefonats mit dem KStA am 18. Juli 2018 mitgeteilt, dass der Hintergrund für die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung R. betreffend B. AG vom 8. April 2016 sei. Der Rekurrent hatte somit bereits vor Erlass der Nachsteuerverfügung vom 22. November 2018 Kenntnis davon, dass die Nachsteuer sich auf die aufgeführten (allenfalls) steuerbaren Faktoren des Einspracheentscheides der Steuerverwaltung R. vom 8. April 2016 stützen würde. Der Wechsel der Begründung im Einspracheentscheid hat dem Rekurrenten denn auch offensichtlich nicht verunmöglicht, den neuen Sachverhalt im Rekurs sachgerecht anzufechten.