mit weiteren Hinweisen). Das Spezialverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht folgen dieser Praxis und nehmen im Einzelfall eine Interessensabwägung vor, welche darüber entscheidet, ob Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden sollen, oder ob eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt (AGVE 2004 S. 158 ff.; RGE vom 19. November 2009 [3-RV.2007.304]; RGE vom 25. September 2008 [3-RV.2007.62]).